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Winterdienst-Pflicht: alles zur Räum- und Streupflicht für Eigentümer

Sobald der erste Frost kommt, stellt sich für Grundstückseigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen jedes Jahr die gleiche Frage: Wer muss wann räumen, wer streut, und wer haftet, wenn jemand stürzt? Die Antworten sind komplexer als gemeinhin angenommen — und die finanziellen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen erheblich.

Dieser Ratgeber gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die gängige Gerichtspraxis und die praktischen Anforderungen an einen rechtssicheren Winterdienst in Bayern — insbesondere im Großraum Nürnberg, Erlangen und Fürth.


Inhaltsverzeichnis

  1. Wer ist zur Räum- und Streupflicht verpflichtet?
  2. Auf welchen Flächen besteht Räumpflicht?
  3. Welche Uhrzeiten gelten?
  4. Wie oft muss geräumt werden?
  5. Streumittel — rechtliche Vorgaben
  6. Übertragung auf Mieter oder Dienstleister
  7. Haftung bei Unfällen
  8. Dokumentation — warum sie erfolgskritisch ist
  9. Kosten und Umlage auf Mieter
  10. Besonderheiten für Gewerbebetriebe
  11. Häufig gestellte Fragen

1. Wer ist zur Räum- und Streupflicht verpflichtet?

Grundprinzip: Verkehrssicherungspflicht nach §823 BGB

Die Räum- und Streupflicht ist keine eigenständige gesetzliche Pflicht im Sinne eines einzelnen Paragraphen, sondern eine konkrete Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält — und dazu zählt das Bereitstellen von Gehwegen, Zufahrten und Parkplätzen — ist verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kommt es durch Unterlassen zu einer Verletzung, haftet der Verpflichtete auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ergänzend gilt § 1 StVO (allgemeines Gebot gegenseitiger Rücksicht und Vorsicht im Straßenverkehr), der aber im Kontext der Winterdienstpflicht gegenüber dem bürgerlich-rechtlichen Rahmen nachrangig ist.

Anliegerpflicht durch kommunales Satzungsrecht

Die eigentliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber dem öffentlichen Gehweg ergibt sich nicht direkt aus dem BGB, sondern aus landesrechtlichen Vorschriften und kommunalen Sicherungssatzungen. In Bayern bildet das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) — insbesondere Art. 51 BayStrWG — die Grundlage. Danach können Gemeinden durch Satzung den Anliegern (d.h. den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke) die Reinigungs- und Räumpflicht für den angrenzenden öffentlichen Gehweg übertragen.

In der Stadt Nürnberg regelt die Straßenreinigungs- und Sicherungssatzung diese Übertragung. Ähnliche Regelungen gelten in Erlangen, Fürth, Schwabach und den anderen Kommunen im Versorgungsgebiet von MXM Dienstleistungen. Im Kern bedeutet das: Die Gemeinde wälzt die Winterdienstpflicht auf den privaten Eigentümer ab — mit allen Konsequenzen.

Mieter, WEG und Hausverwaltung

Bei vermieteten Objekten ist zunächst der Eigentümer der primär Verpflichtete. Er kann die Pflicht durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag auf Mieter übertragen (siehe Abschnitt 6). Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) liegt die Pflicht beim Gemeinschaftseigentümer, also der WEG als Ganzes; die Hausverwaltung handelt als Erfüllungsgehilfe. Unterliegt sie Organisationsverschulden, haften Eigentümer und ggf. die Verwaltung solidarisch.


2. Auf welchen Flächen besteht Räumpflicht?

Öffentliche Gehwege (Bürgersteige)

Die kommunale Satzung verpflichtet Anlieger typischerweise, den angrenzenden öffentlichen Gehweg auf einer bestimmten Breite freizuhalten. In Nürnberg beträgt diese Mindestbreite in der Regel 1,0 bis 1,5 Meter (je nach Gehwegbreite und Lage), sodass Fußgänger sicher passieren können.

Private Zugangswege und Zufahrten

Für den privaten Zufahrtsbereich — also Einfahrten, Hofzufahrten, Zuwege zum Hauseingang — gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach §823 BGB unmittelbar. Hier ist der Eigentümer kraft Privatrechts verpflichtet, Besuchern, Mietern und Lieferanten einen verkehrssicheren Zugang zu gewährleisten.

Parkplätze und Tiefgarageneinfahrten

Eigentümer von Mieterparkplätzen und gewerblichen Stellplätzen müssen diese ebenfalls räumen und streuen. Das gilt sowohl für Parkflächen im Freien als auch für Rampen zu Tiefgaragen, die bei Feuchtigkeit besonders rutschgefährdet sind. Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht überall dort greift, wo Dritte bestimmungsgemäß gehen oder fahren.

Hinterhöfe und Gemeinschaftsflächen bei WEG

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind alle gemeinschaftlich genutzten Freiflächen — Innenhöfe, Wege zu Nebengebäuden, Müllplätze — zu räumen. Die Verkehrssicherungspflicht endet nicht am Haupteingang.


3. Welche Uhrzeiten gelten?

Werktage

Die gängige Praxis — gestützt durch kommunale Satzungen und Gerichtsentscheidungen — verlangt, dass Gehwege werktags ab 7:00 Uhr geräumt und gestreut sein müssen. Schnee- und Eisfall, der in der Nacht einsetzt, muss also bis 7:00 Uhr beseitigt sein; späterer Neuschnee ist unverzüglich zu beseitigen.

Sonn- und Feiertage

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verlängert sich die Frist in den meisten bayerischen Kommunen auf 8:00 Uhr oder sogar 9:00 Uhr. Die genaue Regelung ergibt sich aus der jeweiligen Sicherungssatzung. Eigentümer und Verwalter sollten die Satzung ihrer Gemeinde kennen — ein Irrtum entlastet im Schadensfall nicht.

Abends

Die Räumpflicht endet üblicherweise um 20:00 Uhr (in manchen Kommunen auch 21:00 Uhr). Schneefall nach diesem Zeitpunkt muss am nächsten Morgen vor Beginn des Publikumsverkehrs beseitigt sein.

Regionale Besonderheiten

In kleineren Kommunen wie Feucht oder Neuburg a.d. Donau können die Satzungen abweichen. Es ist unbedingt empfehlenswert, die aktuelle Fassung der örtlichen Satzung zu prüfen, bevor man sich auf „übliche” Zeiten verlässt.


4. Wie oft muss geräumt werden?

Anhaltender Schneefall

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei anhaltendem Schneefall keine Pflicht zu ununterbrochener Sofortbeseitigung besteht. Es genügt, in zumutbaren Abständen — je nach Intensität alle ein bis zwei Stunden — zu räumen. Eine vollständige Freiheit von Schnee und Eis muss auch bei heftigem Schneetreiben nicht jederzeit gewährleistet sein; maßgeblich ist, was bei gewissenhafter Erfüllung der Pflicht realistisch erwartet werden kann.

Nach Ende des Schneefalls

Sobald der Schneefall aufgehört hat, ist unverzügliches Handeln geboten. „Unverzüglich” bedeutet nach allgemeiner Lesart: ohne schuldhaftes Zögern, d.h. sobald es dem Verpflichteten organisatorisch möglich ist.

Eisglätte ohne Schneefall

Besondere Aufmerksamkeit gilt Eisglätte ohne sichtbaren Schnee — etwa durch überfrierende Nässe oder morgendliche Reifbildung. Diese Gefahr ist schwerer zu erkennen und kann dennoch volle Haftung auslösen. Das OLG München hat in mehreren Entscheidungen betont, dass Eigentümer bei bekannter Frostgefahr besondere Sorgfalt schulden.


5. Streumittel — rechtliche Vorgaben

Salzverbot in vielen bayerischen Kommunen

Bayern hat in vielen Gemeinden den Einsatz von Streusalz auf öffentlichen Gehwegen durch Anlieger verboten oder stark eingeschränkt. Grundlage sind kommunale Satzungen, die auf den Schutz von Boden, Grundwasser und Bepflanzung abzielen. In Nürnberg ist der private Salzeinsatz auf öffentlichen Gehwegen grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten lediglich bei extremen Verhältnissen (z.B. Blitzeis), bei denen abstumpfende Mittel nicht ausreichen.

Wer entgegen dem Salzverbot streut, riskiert ein Bußgeld nach der jeweiligen Satzung — und ist dennoch nicht von der Haftung befreit, falls trotz des unzulässig eingesetzten Salzes ein Unfall passiert.

Zulässige Streumittel

Als zulässige Streumittel gelten in Bayern überwiegend:

  • Splitt (Granit, Basalt, Lava)
  • Sand
  • Kies
  • Holzschnitzel (auf privaten Flächen)

Diese Mittel wirken abstumpfend, nicht abtauend. Deshalb ist ihre Wirksamkeit bei Temperaturen deutlich unter null begrenzt. Für den Streumittel-Vergleich zwischen Salz und abstumpfenden Mitteln empfehlen wir den gesonderten Artikel.

Private Flächen

Auf privaten Flächen (eigene Einfahrt, Hofzufahrt) ist Streusalz in der Regel zulässig, solange keine kommunale Satzung auch hier einschränkend wirkt. Gleichwohl sollte man aus Rücksicht auf Vegetation und Bodenökologie sparsam damit umgehen.


6. Übertragung auf Mieter oder Dienstleister

Übertragung auf Mieter

Der Eigentümer kann die Winterdienstpflicht durch eine klare Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Typischerweise geschieht das durch eine Klausel, die den Mieter explizit zur Schneeräumung und Streuung verpflichtet, verbunden mit dem Hinweis auf die kommunalen Vorgaben.

Wichtig: Die Übertragung befreit den Eigentümer nicht vollständig von seiner Haftung. Er bleibt in der Überwachungspflicht — er muss dafür sorgen, dass der Mieter der Pflicht auch tatsächlich nachkommt. Versäumt der Mieter den Winterdienst, haftet der Eigentümer gegenüber Dritten nach wie vor, wenn er keine Kontrollmaßnahmen ergriffen hat. Gegenüber dem Mieter hat er dann Regressansprüche — doch der Dritte, der gestürzt ist, kann sich zunächst an den Eigentümer halten.

Übertragung auf einen gewerblichen Dienstleister

Die rechtssicherere und praktisch bevorzugte Lösung ist der Abschluss eines Winterdienstvertrags mit einem Fachbetrieb. Dabei gilt:

  • Der Eigentümer überträgt die operative Durchführung auf den Dienstleister.
  • Der Dienstleister übernimmt die Haftung für Mängel in seiner Leistungserbringung.
  • Der Eigentümer bleibt für die ordnungsgemäße Auswahl und Kontrolle des Dienstleisters verantwortlich (sog. Auswahlverschulden).

Ein seriöser Winterdienstvertrag enthält klare Regelungen zu Reaktionszeiten, Streuprotokollen und Dokumentationspflichten. Ohne solche Regelungen nützt die vertragliche Übertragung im Streitfall wenig. Details zur Kostenstruktur professioneller Winterdienstverträge finden sich im Artikel über Stundensätze und Kosten.


7. Haftung bei Unfällen

Grundsatz: Verschuldenshaftung nach §823 BGB

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Weg und wird verletzt, liegt ein klassischer Fall der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB vor. Voraussetzungen:

  1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts (Körper, Gesundheit)
  2. Handlung oder Unterlassen des Verkehrspflichtigen (hier: Unterlassen des Räumens)
  3. Kausalität zwischen Unterlassen und Verletzung
  4. Verschulden (Fahrlässigkeit genügt)

Beweislastverteilung

Im Prozess muss zunächst der Geschädigte beweisen, dass der Weg nicht geräumt war und dass er deshalb gestürzt ist. Sodann obliegt es dem Eigentümer darzulegen, dass er seine Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß erfüllt oder auf zuverlässige Dritte übertragen hat. Kann er das nicht, wird Fahrlässigkeit vermutet.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Im Erfolgsfall hat der Geschädigte Anspruch auf:

  • Heilungskosten (§ 249 BGB)
  • Verdienstausfall (§ 252 BGB)
  • Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)
  • Im Extremfall Renten bei dauerhafter Erwerbsminderung

Typische Schmerzensgeldbeträge bei einem einfachen Sturz mit Handgelenksbruch bewegen sich laut Gerichtspraxis zwischen 2.000 und 6.000 Euro. Bei schwereren Verletzungen — etwa Hüftfrakturen bei älteren Personen — können Beträge von 15.000 Euro und mehr anfallen.

Ausgewählte Urteile

BGH, Urteil vom 02.10.1984 — VI ZR 125/83: Der BGH hat grundlegend festgestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers auch gegenüber Personen gilt, die den Gehweg bestimmungsgemäß benutzen. Die Räumpflicht ist eine der klassischen Konkretisierungen dieser Pflicht.

OLG München, Urteil vom 17.03.2005 — 1 U 4840/04: Das OLG München hat einem Sturz-Opfer Schadensersatz zugesprochen, nachdem ein Hausverwalter den Winterdienst trotz vorliegender Sicherungssatzung nicht organisiert hatte. Das Gericht betonte, dass die bloße Kenntnis des Frostrisikos eine erhöhte Sorgfaltspflicht auslöst.

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2009 — 4 U 1794/08: Das OLG Nürnberg befasste sich mit der Frage, ob eine wirksame Übertragung der Räumpflicht auf den Mieter den Vermieter vollständig entlastet. Das Gericht entschied: Nein — der Vermieter muss zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob der Mieter seiner Verpflichtung nachkommt. Unterbleibt diese Kontrolle, haftet der Vermieter für Schäden Dritter selbst dann, wenn der Mieter die Räumung schuldhaft unterlassen hat.

BGH, Urteil vom 09.09.2008 — VI ZR 279/06: Der BGH hat klargestellt, dass das Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) bei Winterunfällen regelmäßig zu berücksichtigen ist. Wer bei erkennbar winterlichen Verhältnissen ungeeignetes Schuhwerk trägt, muss sich ein Mitverschulden von bis zu 50 % entgegenhalten lassen.

Zu den versicherungsrechtlichen Aspekten der Winterdiensthaftung lesen Sie den ausführlichen Artikel über Haftung und Versicherung im Winterdienst.


8. Dokumentation — warum sie erfolgskritisch ist

Das Problem im Schadensfall

Im Prozess gilt: Wer behauptet, seiner Räumpflicht nachgekommen zu sein, muss das im Zweifelsfall beweisen. Ohne Dokumentation ist dieser Beweis fast unmöglich zu führen — selbst wenn tatsächlich geräumt wurde.

Was zu dokumentieren ist

Ein professionelles Winterdienstprotokoll enthält mindestens:

  • Datum und Uhrzeit des Einsatzes
  • Eingesetzte Fläche (welche Wege, Parkplätze, Eingänge)
  • Art und Menge des eingesetzten Streumittels
  • Name des Mitarbeiters oder Dienstleisters
  • Wetterbedingungen zum Zeitpunkt des Einsatzes (ggf. mit Thermometerablesung)
  • Fotodokumentation bei besonderen Lagen (z.B. Eisregen, abrupter Temperaturwechsel)

Aufbewahrungsdauer

Da die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 195 BGB drei Jahre beträgt (beginnend mit Kenntnis des Schuldners von Schaden und Schädiger), sollten Winterdienstprotokolle mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Bei größeren Schadensereignissen empfiehlt sich eine noch längere Aufbewahrung.

Digitale Lösungen

Moderne Winterdienstbetriebe arbeiten mit App-basierten Protokollsystemen, die GPS-Tracks, Zeitstempel und Fotos automatisch erfassen. Das erleichtert die Beweisführung im Streitfall erheblich und schützt sowohl den Dienstleister als auch den Auftraggeber. Mehr dazu im Artikel über den Streckenplan für den Winterdienst.


9. Kosten und Umlage auf Mieter

Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Die Kosten des Winterdienstes sind gemäß § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als Betriebskosten umlagefähig. Sie zählen zu den „Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung” im weiteren Sinne — oder, präziser gefasst, zu den „sonstigen Betriebskosten” nach § 2 Nr. 17 BetrKV, wenn sie nicht bereits unter Nr. 8 oder eine andere Ziffer fallen.

Damit sie umlagefähig sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Mietvertrag enthält eine wirksame Betriebskostenklausel, die auf die BetrKV oder die konkrete Kostenkategorie verweist.
  2. Die Kosten entstehen tatsächlich und sind durch Rechnungen belegt.
  3. Die Abrechnung erfolgt fristgerecht (spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums).

Umlage nach Wohnfläche oder Verbrauch

In der Praxis erfolgt die Umlage typischerweise nach Wohnfläche (Quadratmeteranteil). Ein reiner Verbrauchsmaßstab ist beim Winterdienst nicht sinnvoll, da alle Bewohner gleichermaßen von geräumten Wegen profitieren.

WEG: Beschluss der Eigentümergemeinschaft

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften bedarf die Beauftragung eines Winterdienstunternehmens eines Beschlusses der Eigentümerversammlung gemäß § 19 WEG (ordnungsgemäße Verwaltung). Die Kosten werden dann über die Hausgeldabrechnung auf die Eigentümer verteilt.


10. Besonderheiten für Gewerbebetriebe

Erhöhte Anforderungen

Gewerbliche Eigentümer und Betreiber von Gewerbeimmobilien unterliegen einer verschärften Verkehrssicherungspflicht, wenn ihr Betrieb erheblichen Publikumsverkehr anzieht. Supermärkte, Bürokomplexe, Industrieareale mit Lieferverkehr — sie alle haben nicht nur gegenüber ihren Mitarbeitern (Arbeitsschutzrecht), sondern auch gegenüber Kunden, Lieferanten und Besuchern weitreichende Sicherungspflichten.

Betriebsgelände und Parkplätze

Bei größeren Gewerbearealen sind in der Regel mehrere Zugangswege, Parkflächen, Rampen und Verbindungswege zu räumen. Die schiere Flächengröße macht eine rein eigenorganisierte Winterdienstlösung oft unwirtschaftlich und rechtlich riskant. Professionelle Winterdienstkonzepte für Gewerbeobjekte beinhalten Prioritätenlisten, Bereitschaftsdienste und definierte Reaktionszeiten. Details hierzu im Artikel Winterdienst für Gewerbeobjekte.

Arbeitsstättenverordnung

Für das Betriebsgelände selbst (nicht öffentlich zugänglich) gilt zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. ASR A1.8 (Verkehrswege). Arbeitgeber sind verpflichtet, Verkehrswege auf dem Betriebsgelände so zu gestalten und zu unterhalten, dass Mitarbeiter sie sicher begehen können. Das schließt den Winterdienst auf dem eigenen Firmengelände ausdrücklich ein.

Versicherungsseitige Anforderungen

Gewerbliche Haftpflichtversicherer verlangen in ihren Policen regelmäßig, dass der Versicherungsnehmer „zumutbare Schutzmaßnahmen” ergreift. Fehlt ein nachweisbarer Winterdienstvertrag oder ein dokumentiertes Eigendienstkonzept, kann die Versicherung im Schadensfall die Leistung kürzen oder verweigern. Eigentümer und Betreiber sollten ihren Versicherungsvertrag auf solche Obliegenheiten hin prüfen.


11. Häufig gestellte Fragen

Muss ich auch räumen, wenn ich im Urlaub bin?

Ja. Die Räumpflicht entfällt nicht durch Abwesenheit. Wer für längere Zeit verreist, muss vor der Abreise eine zuverlässige Vertretung organisieren — entweder einen Nachbarn, einen Mieter mit entsprechender Vereinbarung oder einen professionellen Winterdienst. Kein Vorkehren ist kein Entschuldigungsgrund.

Kann ich mich mit einem Schild „Betreten auf eigene Gefahr” von der Haftung befreien?

Nein. Solche Schilder entfalten keine haftungsbefreiende Wirkung gegenüber der deliktischen Haftung nach §823 BGB. Die Verkehrssicherungspflicht ist zwingend und kann nicht einseitig durch Hinweisschilder ausgehebelt werden.

Wie verhält es sich bei Eisregen, der extrem schnell gefriert?

Bei sogenanntem Blitzeis — also wenn sich Eis innerhalb kürzester Zeit bildet und ein Räumen faktisch unmöglich ist — können die Anforderungen an die Reaktionszeit etwas gelockert werden. Die Gerichte erkennen an, dass kein Verhalten verlangt werden kann, das objektiv unmöglich ist. Allerdings muss der Pflichtige nachweisen, dass er von dem Ereignis keine Kenntnis haben konnte und dass er sofort nach Möglichkeit gehandelt hat. Zwingend ist auch hier: dokumentieren.

Was passiert, wenn Mieter und Vermieter beide räumen wollten — und keiner es getan hat?

Das ist einer der klassischen Haftungsfallen: Wenn der Mietvertrag die Pflicht auf den Mieter überträgt, der Vermieter aber nicht kontrolliert, kann es im Schadensfall zu einer gesamtschuldnerischen Haftung kommen. Beide können vom Geschädigten in Anspruch genommen werden; im Innenverhältnis richten sich die Quoten nach Verschuldensgrad.

Muss ich bei starkem Frost auch nachts räumen?

Grundsätzlich nein — die Räumpflicht beginnt typischerweise erst ab 7:00 Uhr (Werktag) bzw. 8:00 oder 9:00 Uhr (Sonn- und Feiertag). Ausnahmen können gelten, wenn ein Betrieb nachts erheblichen Publikumsverkehr anzieht (z.B. Discotheken, Kliniken, Tankstellen mit 24h-Betrieb). In diesen Fällen erstreckt sich die Sicherungspflicht auf die gesamten Betriebsstunden.

Ist ein mündlicher Winterdienstauftrag rechtsgültig?

Ja, ein mündlicher Vertrag ist rechtsgültig. Aus Beweissicherungsgründen ist aber unbedingt eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen, die Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Dokumentationspflichten und Haftungsregelungen enthält. Ohne Schriftform ist im Streitfall kaum nachweisbar, was genau vereinbart wurde.


Fazit

Die Räum- und Streupflicht ist kein bürokratisches Randproblem, sondern eine Rechtspflicht mit erheblichem Haftungspotenzial. Eigentümer, Verwalter und Gewerbebetreiber, die ihre Pflichten kennen, strukturiert dokumentieren und bei Bedarf auf professionelle Dienstleister setzen, sind im Schadensfall deutlich besser aufgestellt.

MXM Dienstleistungen übernimmt für 244 Objekte in der Region Nordbayern zuverlässig den Winterdienst Nürnberg und darüber hinaus — mit dokumentierten Einsätzen, festgelegten Reaktionszeiten und 22 Jahren Erfahrung. Wer den Winterdienst professionell organisieren möchte, findet unter unser Winterdienst alle Informationen oder ruft direkt an: 0911 633 262 55.

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